Steuerbonus kommt ab 1.1.2020


Nach dem Deutschen Bundestag hat am 20. Dezember 2019 auch der Bundesrat dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses (Bundestagsdrucksache 19/16060) zum Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (Bundestagsdrucksache 19/4338) zugestimmt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden dann amtlich.

Neu hinzugekommen ist im Einkommenssteuergesetz der §35c, der die einzelnen förderfähigen Maßnahmen nach Art, Qualität und Höhe der Steuerermäßigung regelt. Demnach werden zu eigenen Wohnzwecken genutzte eigene Gebäude im ersten Kalenderjahr nach Abschluss der energetischen Maßnahme und im nächsten Jahr mit 7% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch mit 14.000 Euro, und im übernächsten Kalenderjahr mit 6%, höchstens jedoch mit 12.000 Euro Steuerermäßigung gefördert. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung. Energetische Maßnahmen im Sinne des § 35c, Satz 1 sind:

1. Wärmedämmung von Wänden,
2. Wärmedämmung von Dachflächen,
3. Wärmedämmung von Geschossdecken,
4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
6. Erneuerung der Heizungsanlage,
7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Der § 35c ist erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben für solche Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der Deutscher Bundestag uständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt als Beginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben, der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.

Für die gesetzeskonforme Anwendung der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ist außerdem die Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung ESanMV) (Bundestagsdrucksache 19/15312) zu beachten. Diese richtet sich im Wesentlichen nach den bisher bekannten Anforderungen der KfW.

Die Förderung von neuen Öl-Brennwertheizungen wird generell eingestellt. Gas- Brennwertheizungen dagegen können nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie "Renewable ready" sind, d.h. als Hybridanlagen konzipiert sind, die in Verbindung mit einer Komponente, die auf erneuerbaren Energien beruht (Wärmepumpe, Solarthermie), funktionieren bzw. dafür vorgerichtet sind.


arbera
Stand Dezember 2019


Der Energieberater im
steuerlichen Förderverfahren

Eine Pflicht einen Experten vor Umsetzung einer Maßnahme einzuschalten gibt es nicht, wie sie zur Inanspruchnahme von KfW Förderprpgrammen bisher vorgeschrieben ist. Auch eine Beratungspflicht im Vorfeld ist weiterhin nicht vorgesehen. Allerdings können auch die Leistungen eines Energieberaters steuerlich berücksichtigt werden, wenn er für die planerische Begleitung und und die Umsetzung der energetischen Maßnahmen auf der Baustelle vom Bauherrn beauftragt worden ist. Hier sieht das Gesetz vor, dass sich die Einkommenssteuer um 50% der Aufwendungen des Energieberaters weiter reduzieren lässt. Im Unterschied zu den staatlichen Förderprogrammen ist keine Obergrenze benannt. So kann es sich zur Qualitätssicherung lohnen auch im steuerlichen Verfahren einen Energieberater einzuschalten.

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